Wir freuen uns, Sie über eine wichtige Gesetzesänderung im belgischen Gesetz über das öffentliche Auftragswesen zu informieren. Es handelt sich um das Gesetz vom 8. Februar 2023 zur Änderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über das öffentliche Beschaffungswesen und des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über Konzessionsverträge in Bezug auf die Governance.
Das am 16. Februar 2023 im belgischen Amtsblatt veröffentlichte Gesetz enthält eine Reihe wichtiger Änderungen, um die Transparenz zu erhöhen und die Datenerfassung besser zu strukturieren. Wir erläutern kurz die wichtigsten Änderungen.
Erstens wird ab dem 1. September 2023 die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für alle öffentlichen Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung vergeben werden, verbindlich vorgeschrieben. Das bedeutet unter anderem, dass auch die Angebote in diesem Vergabeverfahren über e-Tendering eingereicht werden müssen. Dies wird den Verwaltungsaufwand verringern und die Effizienz erhöhen.
Zweitens muss für Aufträge und Rahmenvereinbarungen, die nicht auf europäischer Ebene ausgeschrieben wurden, ab dem 1. September 2023 eine vereinfachte Bekanntmachung über die Auftragsvergabe veröffentlicht werden, und zwar spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss. Dies wird die Sichtbarkeit und Rechenschaftspflicht dieser Verträge verbessern.
Drittens muss bei Aufträgen, die auf Rahmenvereinbarungen beruhen, ab dem 1. Januar 2025 der Gesamtwert dieser Aufträge pro begünstigtem Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, jährlich bis spätestens 15. Februar an die föderale Kontaktstelle übermittelt werden. Dies wird einen besseren Überblick über die Marktverteilung und die Wettbewerbsposition der Unternehmen ermöglichen.
Viertens: Entscheidungen über die Nichtvergabe oder den Nichtabschluss von Aufträgen erfordern ab dem 26. Februar 2023 die Veröffentlichung einer (vereinfachten) Bekanntmachung über die Auftragsvergabe. Dies wird die Transparenz erhöhen.
Fünftens muss bei Aufträgen mit begrenztem Wert ab dem 1. Januar 2025 der Gesamtwert dieser Aufträge je begünstigtes Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, jährlich bis spätestens 15. Februar an die föderale Kontaktstelle gemeldet werden. Aufträge mit einem Auftragswert von weniger als 3.000 € sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Dies wird einen besseren Einblick in den Umfang und die Verteilung dieser Aufträge ermöglichen.
Wie Sie sehen können, zielt das neue Gesetz darauf ab, die föderale Regierung (FÖD BOSA) in die Lage zu versetzen, der Zivilgesellschaft, den Medien und den Wirtschaftsakteuren Daten auf strukturierte und aktive Weise zur Verfügung zu stellen. Diese Daten werden von einem öffentlichen Auftraggeber zusammengestellt und neutral präsentiert. Die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser Daten müssen noch in einem königlichen Erlass festgelegt werden.
Links: